Öffentlich zugängliche Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume dürfen während der Arbeits-, Betriebs- und Geschäftszeit betreten werden. Über jede Observation wird den Behörden der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten gefordert werden. Die Behörden der Vertragspartei, zu der die observierenden Beamten gehören, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen polizeilichen und gerichtlichen Ermittlungen der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet observiert wurde. Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen im erforderlichen Umfang eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt wird, zulässig ist.
(3) Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Übergabe von Personen auf der Grundlage der zwischen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte umfassen. (4) den Beamten der gemeinsamen Kontaktdienststelle obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze und sie unterstehen der Personal- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden. (5) Die Einrichtung gemeinsamer Kontaktdienststellen sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit und die gleichmäßige Verteilung der Kosten werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt. Art. 19 Kapitel VISchutz personenbezogener DatenArtikel 19GrundsatzSoweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten, die aufgrund dieses Vertrages übermittelt werden, nach den angegebenen Zwecken, den von der übermittelnden Stelle allenfalls festgelegten Bedingungen sowie den im Empfängerstaat für die Verarbeitung von Personendaten maßgeblichen Vorschriften.
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gemeinsame verkehrspolizeiliche Sicherheitsaktionen(2) Die gegenseitige Information erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 lit. a) mündlich oder schriftlich, in den Fällen des Absatzes 1 lit. b) und c) grundsätzlich schriftlich. Art. 16a Artikel 16aUnterstützung bei bedeutenden VeranstaltungenBei bedeutenden Veranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung durch die zuständigen Sicherheitsbehörden oder die für die Straßenpolizei zuständigen Behörden – die Begleitung der Veranstaltungsteilnehmer durch die Beamten der zuständigen Sicherheitsbehörden oder Straßenpolizeibehörden einer Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gestattet.
Art. 11 Artikel 11Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung(1) Soweit es das jeweilige nationale Recht zulässt, können verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, die unter den Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls fallen, auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, wenn diese der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat. (2) Artikel 10 Absatz 1, zweiter und dritter Satz und die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend.
Art. 17a Artikel 17aUnterordnung von Beamten zum Zwecke der Regelung und Sicherung des Verkehrs(1) Im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen bei bedeutenden Veranstaltungen, in Katastrophenfällen und bei ernsten Unfällen können die Beamten der zuständigen Straßenpolizeibehörden einer Vertragspartei in Ausübung von dienstlichen Aufgaben, gesetzliche Berechtigungen zum Zweck der Verkehrslenkung und -sicherstellung inbegriffen, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei den zuständigen oben angeführten Behörden der anderen Vertragspartei untergeordnet werden.
Art. 17 Artikel 17Durchführung der verkehrspolizeilichen Zusammenarbeit(1) In Angelegenheiten der verkehrspolizeilichen Amtshilfe erfolgt die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Innenministerium der Slowakischen Republik und in den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 lit. a) des Artikels 16a und des Artikels 17a auch zwischen den anderen innerstaatlich zuständigen Behörden. (2) Die Vertragsparteien werden einander die zuständigen Behörden und Dienststellen mitteilen, die ebenfalls einen Informationsaustausch gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a) Artikel 16a und Artikel 17a durchführen.
Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Bahnhof. Das gleiche gilt auch für Schiffe bis zur ersten Anlegestelle. (8) Die Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind:in der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Bezirksverwaltungsbehörden; in Angelegenheiten der Straßenpolizei sind im Sinne dieses Vertrages die zuständigen Behörden die Landesregierungen, Landespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden, in der Slowakischen Republik das Innenministerium als nationale Zentralstelle, die Kreis- und Bezirksdirektionen des Polizeikorps, das Präsidium des Polizeikorps, die Sektion für Kontrolle und Inspektionsdienst des Innenministeriums der Slowakischen Republik, die Finanzdirektion der Slowakischen Republik.
Zur Durchführung der Nacheile notwendige technische Mittel dürfen im erforderlichen Umfang eingesetzt werden, soweit dies nach dem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Nacheile fortgesetzt wird, zulässig ist. Die zum Einsatz gelangenden technischen Mittel sind den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei bekannt zu geben. Die nacheilenden Beamten müssen als solche eindeutig erkennbar sein, wie zum Beispiel durch eine Dienstuniform, besondere Kennzeichen oder durch an dem Fahrzeug angebrachte Zusatzeinrichtungen; das Tragen von Zivilkleidung unter Benutzung eines nicht als solches erkennbaren Polizeifahrzeuges ist nicht zulässig.
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Diese Unterordnung ist nur nach deren vorhergehender Vereinbarung möglich. (2) Die gemäß Absatz 1 untergeordneten Beamten haben ihre Berechtigungen nur unter der Führung und in der Regel im Beisein von Beamten der anderen Vertragspartei und sind dabei durch die Rechtsordnung des Gebietsstaates gebunden. Für das Handeln der untergeordneten Beamten ist die Vertragspartei verantwortlich, der sie untergeordnet waren. Art. 18 Kapitel VGemeinsame KontaktdienststellenArtikel 18Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen(1) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien können gemeinsame Kontaktdienststellen eingerichtet werden. (2) In den gemeinsamen Kontaktdienststellen arbeiten Beamte der Sicherheitsbehörden beider Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um – unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen – Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken.
(2) Die Ermittlungen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze. Verdeckte Ermittlungen können jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat bewilligt werden, mit der Möglichkeit weiterer Verlängerungen. Die Vorbereitung der Einsätze erfolgt in enger Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden der Vertragsparteien.
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